Mobilitätsbon-Initiative
Der Flugverkehr wächst ungebremst. Dabei ist er schon heute mit rund einem Drittel für den grössten Anteil am Klimaeffekt der Schweiz verantwortlich. Gleichzeitig sind Bahnreisen in Europa häufig teurer als Flugtickets oder es fehlen attraktive Angebote.
Genau das will die Mobilitätsbon-Initiative ändern. Sie schafft faire Bedingungen für klimafreundliches Reisen. Mit einer verursachergerechten Abgabe auf Flugtickets bremsen wir klimaschädliche Flugreisen und machen Zugreisen für alle bezahlbar und attraktiv.
Finden Sie das auch sinnvoll? Dann unterschreiben Sie noch heute unsere Mobilitätsbon-Initiative!
Laden Sie den Unterschriftenbogen runter oder bestellen Sie ihn hier. Wie viele Unterschriftenbögen dürfen wir Ihnen zustellen?
Durch das Eintragen erklären Sie sich damit einverstanden, dass Sie der VCS auf dem Laufenden halten darf. Sie können sich jederzeit wieder von unseren Newslettern abmelden.
Unterschriftenbogen als PDF herunterladen
Das verlangt die Mobilitätsbon-Initiative:
Die Abgabe auf Flugtickets soll sich nach der zurückgelegten Distanz und der Reiseklasse richten und für alle Personen gelten, die ab der Schweiz fliegen. Auch auf Privatjets soll eine Abgabe erhoben werden.
Die Einnahmen werden verwendet für:
- einen Mobilitätsbon von über 100 Franken pro Jahr für alle Einwohner*innen der Schweiz. Der Bon kann für den regionalen, nationalen und internationalen öffentlichen Verkehr genutzt werden.
- für einen Verkehr ohne Benzin und Dieseln, insbesondere durch Investitionen in den Ausbau des internationalen Bahnverkehrs.
Mit dieser Initiative profitieren rund 90 Prozent der Bevölkerung finanziell, da sie über die Mobilitätsbons mehr zurückerhalten, als sie durch die Abgabe bezahlen. Nur Personen, die sehr häufig fliegen, bezahlen insgesamt mehr, als sie erhalten.
Warum diese Initiative?
Seit zwei Jahrzehnten wächst der Flugverkehr rasant. Trotz technischer Fortschritte steigen seine Treibhausgas-Emissionen weiterhin an. Heute verursacht der Flugverkehr rund einen Viertel der Klimawirkung der Schweiz und gefährdet damit das Erreichen unserer Klimaziele.
Gleichzeitig ist der internationale Flugverkehr von der Treibstoffsteuer und der Mehrwertsteuer befreit. Diese steuerlichen Privilegien ermöglichen es Fluggesellschaften, sehr günstige Preise anzubieten, und schaffen so einen unfairen Wettbewerb gegenüber nachhaltigeren Alternativen wie dem (Nacht-)Zug – dabei haben 80 Prozent der Personen, die von der Schweiz abfliegen, ein europäisches Ziel, das sich problemlos mit dem Zug erreichen lässt.
Eidgenössische Volksinitiative
«Für einen starken öffentlichen Verkehr und faire Flugpreise (Mobilitätsbon-Initiative)»
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 87c Luftverkehrsabgabe
1 Der Bund erhebt zur Verminderung von Treibhausgasemissionen eine Abgabe auf dem Luftverkehr; sie erfasst den Linien- und Charterverkehr (Flugticketabgabe) sowie die allgemeine Luftfahrt einschliesslich Privat- und Geschäftsflugzeuge (Abgabe allgemeine Luftfahrt). Der Bund kann
insbesondere aus Gründen der Gesundheit und Sicherheit Ausnahmen von der Abgabe allgemeine Luftfahrt vorsehen.
2 Die Abgabe wird so bemessen, dass sie verursachergerecht ist und einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele der Schweiz leistet. Die Höhe der Abgabe wird regelmässig überprüft und, falls erforderlich, angepasst.
3 Der Reinertrag der Luftverkehrsabgabe wird zu mindestens Zweidritteln gleichmässig an die Bevölkerung verteilt, namentlich in Form von übertragbaren Mobilitätsgutschriften zur Verwendung im nationalen und internationalen öffentlichen Verkehr auf Schiene und Strasse. Der restliche Betrag wird zur weiteren Verminderung von Treibhausgasemissionen des Verkehrs und namentlich zur Förderung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Schiene verwendet.
Art. 197 Ziff. 172
17. Übergangsbestimmung zu Art. 87c (Luftverkehrsabgabe)
1 Der Bundesrat erhebt die Luftverkehrsabgabe spätestens drei Jahre nach Annahme von Artikel 87c durch Volk und Stände und erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen
Ausführungsbestimmungen.
2 Die Anfangshöhe der Abgabe beträgt pro Flugticket im Linien- und Charterverkehr (Flugticketabgabe) mindestens 30 Franken sowie pro abgehenden Flug in der allgemeinen Luftfahrt (Abgabe allgemeine Luftfahrt) mindestens 500 Franken.