Begegnungszonen
Sicher, attraktiv und mit Vortritt zu Fuss
Die Begegnungszone wurde im Jahr 2002 in die Schweizer Strassenverkehrsgesetzgebung aufgenommen. Seither hat sie sich vielerorts bewährt – im Wohnquartier, vor der Schule, im Dorfzentrum, in der Altstadt, … – und wurde von etlichen Ländern Europas kopiert. Mehr Zeit für die Informationsaufnahme (zweieinhalb so viele Infos im Vergleich zu Tempo 50), kurzer Anhaltweg (drei mal kürzer als bei Tempo 50) und viel geringere Verletzungsfolgen im Falle einer Kollision (Todesrisiko 12 mal kleiner). Tempo 20 sorgt für ein besonders hohes Sicherheitsniveau für alle. Die Begegnungszone belebt aber auch öffentliche Räume und bietet neue Spielräume für eine attraktive Strassenraumgestaltung.
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Verkehrsregeln
Eine Begegnungszone – auch vor meiner Haustüre
Noch viele Strassen würden sich als Begegnungszone eignen. Der Anstoss dazu kann auch aus der Bevölkerung kommen.
Der Prozessablauf wurde mittlerweile gar vereinfacht: Seit 2023 muss kein Gutachten mehr erstellt werden, um auf nicht verkehrsorientierten Strassen eine Begegnungszone anzuordnen.
Gute Voraussetzungen für eine Begegnungszone im Wohnquartier sind:
- Wunsch der Anwohnerschaft nach mehr Aufenthaltsqualität und Sicherheit im Quartier
- fehlender Platz für Spiel und Sport im nahen Wohnumfeld, besonders für Kinder
- Kein oder kaum Durchgangsverkehr
- Verkehrsarme Strasse in Wohnquartier (maximal 100 Fahrzeuge pro Stunde)
- Keine oder nur geringe Steigung
- Kein öffentlicher Linienverkehr
- Tempo 30 auf den direkt angrenzenden Strassen oder Strassenabschnitten (Begegnungszone eingebettet in T30-Zone)
Gute Voraussetzungen für eine Begegnungszone an zentraler Lage sind:
- Wunsch nach höherer Sicherheit und mehr Aufenthaltsqualität
- Wunsch nach Vereinbarkeit von Aufenthalts- und Mobilitätsansprüchen (Durchgängigkeit/Erreichbarkeit für den motorisierten Verkehr)
- Hoher Anteil des Fuss- und Veloverkehrs (Aufkommen in Relation zum motorisierten Verkehr)
- Flächiges Querungsbedürfnis mit Fussgängerzielen beidseits der Strasse
- Publikumsintensive, an die Strasse oder den Platz angrenzende Nutzung (z.B. Geschäfte, Restaurants, Post, attraktive Grünräume…)
- Wunsch nach Attraktivitätssteigerung für die Kundschaft des anliegenden Gewerbes
- Gut frequentierte Geschäftsstrassen, Ortszentren, Altstadtbereiche, zentrale Plätze, Strassen im Bahnhof- oder Schulhausumfeld
Nicht erlaubt sind Begegnungszonen auf jenen Durchgangsstrassen, die in der Durchgangsstrassenverordnung als solche benannt sind.
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Der Weg zur Begegnungszone – Schritt für Schritt