Vergleich
Was gilt in welcher Zone?
Begegnungszone, Tempo-30-Zone und Fussgängerzone
Tempo-30-Zone | Begegnungszone | Fussgängerzone | |
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Geschwindigkeit | Max. 30 km/h | Max. 20 km/h | Max. Schritttempo |
Vortritt | Fahrzeuge | Fussgänger, ohne die Fahrzeuge unnötig zu behindern | Fussgänger (Ausnahme Tram) |
Zugänglichkeit motorisierter Verkehr | Ohne Einschränkungen | Ohne Einschränkungen | Fussgängerzonen sind den Fussgänern und den Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten vorbehalten. In beschränktem Masse ist Fahrzeugverkehr zugelassen. |
Parkieren | Wenn nicht anders geregelt, gelten die allgemeinen Vorschriften | Nur an den markierten Stellen erlaubt | Nicht erlaubt. Ausnahmen: Wo durch Signale oder Markierungen ausfrücklich erlaubt, oder auf Anfrage mit polizeilicher Sonderbewilligung, z.B. für Handwerker |
Fussgängerstreifen | In der Regel keine. Ausnahmen: bei gefährlichen Stellen, z.B. vor Schulen, Heimen, an Haltestellen | Keine. Fussgängervortritt gilt auf der gesamten Länge | Keine |
Spiel und Sport | Auf verkehrsarmen Nebenstrassen erlaubt. Übrige Verkehrsteilnehmer dürfen nicht behindert oder gefährdet werden (VRV, Art. 46) | Auf verkehrsarmen Nebenstrassen erlaubt. Übrige Verkehrsteilnehmer dürfen nicht behindert oder gefährdet werden (VRV, Art. 46) | Grundsätzlich erlaubt |
Der VCS empfiehlt, Tempo-30-Zonen in Wohnzonen flächendeckend einzuführen. Der Gewinn an Sicherheit und Lebensqualität ist gross, die Einschränkungen für den motorisierten Verkehr sind gering. Eine einheitliche Signalisation im ganzen Wohnquartier sorgt für Klarheit und bessere Einhaltung der Geschwindigkeitslimiten.
Tempo 30 in Wohnquartieren ist in der Schweiz gut etabliert. Noch weniger verbreitet, aber sehr bewährt hat sich Tempo 30 auf Hauptstrassen in belebten Ortszentren. Wo sich Fussgängerinnen, Velo- und Autofahrer auf dichtem Raum die Strasse teilen, sorgen die tieferen Geschwindigkeiten nicht nur für mehr Sicherheit, sondern auch für höhere Aufenthaltsqualität, ohne die flüssige Abwicklung des Verkehrs zu behindern.
Im Wohnquartier führt Tempo 20 statt Tempo 30 bei gegebenen Voraussetzungen zu einer weiteren markanten Steigerung des Sicherheitsniveaus, zu optimaler Kommunikation und einem entspannteren Nebeneinander von spielenden Kindern und motorisiertem Verkehr auf den letzten Metern zum Parkplatz.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist die Begegnungszone auch an zentraler Lage, in Geschäftszentren oder vor Schulen erste Wahl. Wenn der Wunsch nach einer reinen Fussgängerzone in kleineren oder mittelgrossen Ortszentren aufgrund der bestehenden Nutzungsansprüche unerfüllbar bleibt, bietet sich die Begegnungszone als Alternative an.
Wo eine Fussgängerzone möglich ist, wird – nicht zuletzt zur Freude der Boulevardgastronomie – die Fussgängerin zur Königin und der Fussgänger zum König, und auch eine neue Strassenakustik entsteht: Brunnengeplätscher und fröhliches Stimmengewirr statt Motorenlärm.