Lärmschutz und Tempo 30

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Auswirkungen des Strassenlärms

Übermässiger Strassenlärm führt zu Stress, Müdigkeit, Herz-Kreislauf-Krankheiten, Einbussen bei Schulkindern.  Mehr zu den Gesundheitsfolgen von Strassenlärm in der Rubrik Fachinformationen des Bundesamtes für Umwelt BAFU.

https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/laerm/fachinformationen/auswirkungen-des-laerms.html

Wie steht es mit dem Strassenlärm in meiner Gemeinde?

Strassenlärm, statistisch erfasst

Wie stark ist die Bevölkerung in der Schweiz objektiv und subjektiv durch den Verkehrslärm betroffen? Das BFS schreibt: „Hauptverursacher von Lärm ist der Verkehr. 2010 waren rund 21% der Bevölkerung der Schweiz also rund jede fünfte Person tagsüber einem Strassenverkehrslärm ausgesetzt, welcher den Grenzwert der Lärmschutzverordnung überschreitet. (…) 24% der Bevölkerung fühlten sich 2015 zuhause bei offenem Fenster sehr stark oder eher stark durch Verkehrslärm gestört“.  Infos auf der Webseite vom  Bundesamt für Statistik BFS.

https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/querschnittsthemen/wohlfahrtsmessung/alle-indikatoren/umwelt/laermbelastung.html

Lärmbekämpfung auf Bundesebene

„Der Bundesrat will noch gezielter als bisher gegen Lärm vorgehen. Er hat deshalb am 28. Juni 2017 einen «Nationalen Massnahmenplan zur Verringerung der Lärmbelastung» verabschiedet. Im Vordergrund stehen die vermehrte Bekämpfung des Lärms an der Quelle und die Förderung von Ruhe und Erholung in der Siedlungsentwicklung.“

Medienmitteilung des BAFU vom 28. Juni 2017

Nationaler Massnahmenplan zur Verringerung der Lärmbelastung  (PDF)

Auszüge aus dem Nationalen Massnahmenplan
Auszüge aus dem Nationalen Massnahmenplan

 „Der Verkehr auf der Strasse hat in den  letzten  20  Jahren  deutlich  zugenommen.  Während  das  Geräusch  von  Motoren,  Getrieben  und  Auspuffanlagen der Autos leiser wurde, stieg das Gewicht der Fahrzeuge und es werden tendenziell breitere Reifen gefahren. Dadurch nahmen die Abrollgeräusche zu, die ab Tempo 25–30 km/h massgebend sind für das Gesamtgeräusch von Personenwagen.“ (S.11)

„Da  die  ursprünglichen  Sanierungsfristen  nicht  eingehalten  werden  konnten,  wurden  diese  für  Nationalstrassen bis 2015 und für Hauptstrassen und übrige Strassen bis 2018 verlängert. Die  Arbeiten  im  Bereich  Strassenlärmsanierung  fokussierten  sich  in  den  letzten  30  Jahren  vor  allem auf den Bau von Lärmschutzwänden und den Einbau von Schallschutzfenstern als Ersatzmassnahme, wenn die Belastungsgrenzwerte mit Massnahmen an der Quelle oder auf dem Ausbreitungsweg nicht eingehalten werden konnten. Erst in den letzten Jahren wurden vermehrt Massnahmen wie lärmarme Beläge, Temporeduktionen und verkehrsberuhigende Massnahmen eingesetzt. (…)

In der Zukunft werden einige Entwicklungen einen positiven Effekt auf die Lärmsituation ausüben: So wird beispielsweise der technische Fortschritt bei den Reifen oder den Fahrzeugen und insbesondere  bei  tiefen  Geschwindigkeiten  auch  die  Zunahme  des  Anteils  an  Elektromotoren  die Lärmemissionen reduzieren.

(…) Obwohl umfangreiche Massnahmen ergriffen wurden, konnten die Sanierungen weder bei den Nationalstrassen noch bei den Haupt- und übrigen Strassen in den wenigsten Kantonen fristgerecht abgeschlossen werden. Ausserdem ist die Bevölkerung auch dort, wo bereits Sanierungsprojekte durchgeführt wurden, nicht immer effektiv geschützt, da oft Erleichterungen gewährt werden, welche die Überschreitung der Belastungsgrenzwerte zulassen.“ (S.12-15)

„Der Bund unterstützt die Vollzugsbehörden bei Entscheiden über betriebliche Einschränkungen wie Temporeduktionen oder zeitlich beschränkte Fahrverbote, beispielsweise nachts. Dazu werden Grundlagen zur Wirkung (Lärm, Sicherheit, Verkehrsfluss, Aufwertung des Siedlungsraums) aufgearbeitet und veröffentlicht. Beispiele und Erfahrungswerte werden ausgewertet und veröffentlicht. Umsetzungsinstrument: Vollzugshilfe“
(S. 28, bereits laufende und weiterzuführende Massnahmen)

Tempo 30 als Lärmschutzmassnahme

Grundlagenpapier zu Recht – Akustik – Wirkung. Herausgegeben von der Eidgenössischen Kommission für Lärmbekämpfung EKLB, 2015.

Die Lärmbekämpfung ist in urbanen Gebieten eine Herausforderung.
Nach dem Grundsatz, dass Lärm prioritär an der Quelle bekämpft werden sollte, ist die Reduktion der zulässigen Geschwindigkeit auf einer Strasse eine naheliegende und effektive Lärmschutzmassnahme.

http://www.cerclebruit.ch/studies/vreduktion/0675_1_EKLB_Grundlagenpapier_d_Tempo_30.pdf

Tempo 30 als Lärmschutzmassnahme in der Stadt Zürich

„Die Stadt Zürich setzt in erster Linie auf Temporeduktionen: 30 statt 50, 50 statt 60 und 60 statt 80 Stundenkilometer. Temporeduktionen sind heute die effektivste und kostengünstigste Lärmschutzmassnahme.“ Stadt Zürich zu Recht – Akustik – Wirkung von Tempo 30 als Lärmschutzmassnahme

https://www.stadt-zuerich.ch/gud/de/index/gesundheitsschutz/schadstoffe_laerm_strahlen/aussenraum/laerm/strassenlaerm/sanierungsstrategie.html

Cercle Bruit Schweiz

Website der Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute. Themenordner zu Lärm & Geschwindigkeitsreduktion

http://www.cerclebruit.ch/?inc=s_vreduktion&lang=de

Rechtliche Grundlagen

Rechtlichen Grundlagen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm im Nationalen Massnahmenplan, auf Seite 9

https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/48859.pdf

Auszüge aus dem Nationalen Massnahmenplan
Auszüge aus dem Nationalen Massnahmenplan

 „Nach Artikel 74 Absatz 1 der Bundesverfassung sind die Bevölkerung und ihre natürliche Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen, unter anderem  vor Lärmimmissionen, zu schützen. Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen für die Umsetzung dieses Ziels sind das Umweltschutzgesetz (USG) und  die  Lärmschutz-Verordnung  (LSV). (…)

Um  die  Bevölkerung  in  der  Schweiz  vor  schädlichen  oder  lästigen  Lärmeinwirkungen  zu  schützen,  sieht das Lärmschutzrecht vor, dass der Inhaber  einer lärmverursachenden Anlage Massnahmen zur Reduktion der Lärmemissionen treffen muss. Das USG legt in Artikel 2 zudem fest, dass Massnahmen zum Schutz vor Lärm von den Verursachern des Lärms getragen werden sollen. Unabhängig von der bestehenden  Lärmbelastung  sind  Emissionen  im  Rahm en  der  Vorsorge  so  weit  zu  begrenzen,  als  dies  technisch  und  betrieblich  möglich  und  wirtschaftlich  tragbar  ist  (Vorsorgeprinzip,  Art.  11  Abs.  2 USG). Diese Emissionsbegrenzungen sind zu verschärfen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Massnahmen müssen in erster Linie an der Quelle getroffen werden.

Für  die  grössten  Lärmverursacher  wie  Strassen,  Eisenbahnen,  Flugplätze,  Schiessanlagen  sowie Industrie-   und   Gewerbeanlagen   wurden   Lärmbelastungsgrenzwerte   (Grenzwerte   am   Ort   der Ungeachtet  der  Durchführung  von  Erstsanierungen  müssen  auch  nach  Ablauf  der  Sanierungsfristen weiterhin  Lärmschutzmassnahmen  ergriffen  werden,  solange  der  geforderte  Schutz  der  Bevölkerung  nicht vollumfänglich erreicht wird. Einerseits müssen Anlagen saniert werden, wenn sich der Stand der Technik  weiterentwickelt  und  dadurch  neue,  effektivere  oder  kostengünstigere  Emissionsbegrenzungen möglich werden. Andererseits müssen Lärmschutzmassnahmen zur Wiederherstellung des bewilligten Zustands ergriffen werden, wenn eine Anlage die bewilligten Lärmimmissionen überschreitet. „  

Bundesgerichtsentscheide zu Tempo 30

Das Bundesgericht stützt Tempo 30 in Zürich. Der Zürcher Stadtrat will Bewohner vor Lärm schützen. Dabei setzt er auf das Mittel der Temporeduktionen. Das höchste Gericht des Landes stellt sich nun hinter diese Praxis.

https://www.nzz.ch/zuerich/das-bundesgericht-stuetzt-tempo-30-in-zuerich-ld.1376550
Artikel in der NZZ vom 11.4.2018

Das Bundesgerichtsurteil vom 3. Februar 2016 fordert die Ausschöpfung aller Lärm-Sanierungsmassnahmen (inkl. Tempo 30) und zieht dabei Tempo 30 auch als mögliche Lärmschutzmassnahme in der Nacht in Betracht. Mehr zum Entscheid auf der Homepage der Lärmliga Schweiz

https://www.laermliga.ch 

Medienberichte zu Tempo 30 & Lärmschutz

NZZ, 16.03.2016: 

Bundesgericht forciert Tempo 30. Ein Urteil zu einer Durchgangsstrasse in Zug könnte Folgen haben für die Stadt Zürich und die gesamte Schweiz. 

https://www.nzz.ch/schweiz/schutz-vor-laerm-bundesgericht-forciert-tempo-30-ld.7994

 

Tagesanzeiger, 14.02.2017: 

Wo in Zürich Tempo 30 ausgebremst wird. Die Stadt muss ihre Einwohner vor Verkehrslärm schützen. Doch 83 Einsprachen der Automobilverbände blockieren die Temporeduktionen.

https://www.tagesanzeiger.ch/zuerich/stadt/tempo-30-ist-auch-juristisch-langsam/story/17227978

 

NZZ, 28.4.2017:

Weniger Fahrspass, mehr Nachtruhe: Tempo 30 ist zum Einschlafen. Kantone und Gemeinden müssen ab März 2018 die Bürger besser vor Strassenlärm schützen.

https://www.nzz.ch/schweiz/kampf-gegen-verkehrslaerm-weniger-fahrspass-mehr-nachtruhe-tempo-30-ist-zum-einschlafen-ld.1288918

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