Geltende Verkehrsregeln

Welche Regeln gelten in Begegnungszonen für Fussgänger, Velofahrerinnen, Autofahrer?

  • Höchstgeschwindigkeit 20 km/h.
  • Fussgängervortritt, ohne unnötige Behinderung des rollenden Verkehrs.
  • Ausnahme: Die Strassenbahn hat Vortritt.
  • Fussgänger/-innen dürfen die ganze Verkehrsfläche benutzen.
  • In der Regel Rechtsvortritt.
  • Fussgängerstreifen sind nicht zulässig, da die Strasse überall gequert werden darf.
  • Parkieren ist nur an gekennzeichneten Stellen erlaubt.

« Das Signal ‚Begegnungszone‘" ( 2.59.5) kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benützen dürfen. Sie sind gegenüber den Fahrzeugführern vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern. » (Signalisationsverordnung, Art. 22b Begegnungszone)

Weitere Rechtsgrundlagen

Im Vergleich zur ehemaligen Wohnstrasse, welche die Begegnungszone abgelöst hat, sind die baulichen Mindestanforderungen relativ gering. Das Funktionieren der Begegnungszone hängt aber stark von ihnen ab. Nachfolgend eine Auswahl wichtiger rechtlicher Rahmenbedingungen zu baulichen Anforderungen und Nachkontrolle in der Begegnungszone (Zitate aus der eidgenössischen Verordnung vom 28. September 2001 über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen):

  • Die Übergänge vom übrigen Strassennetz in eine Zone müssen deutlich erkennbar sein. Die Ein- und Ausfahrten der Zone sind durch eine kontrastreiche Gestaltung so zu verdeutlichen, dass die Wirkung eines Tores entsteht.
  • Der Zonencharakter kann mit besonderen Markierungen gemäss den einschlägigen technischen Normen verdeutlicht werden.
  • Zur Einhaltung der angeordneten Höchstgeschwindigkeit sind nötigenfalls weitere Massnahmen zu ergreifen, wie das Anbringen von Gestaltungs- oder Verkehrsberuhigungselementen.
  • Fussgängerstreifen müssen entfernt werden, weil der Fussgängervortritt auf der ganzen Fläche gilt.
  • Die realisierten Massnahmen sind spätestens nach einem Jahr auf ihre Wirkung zu überprüfen. Wurden die angestrebten Ziele nicht erreicht, so sind zusätzliche Massnahmen zu ergreifen.

Zusammenstellung der Rechtsgrundlagen

In der Arbeitshilfe für die Begegnungszone des Kantons Bern sind wichtige Rechtsgrundlagen aufgeführt.

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